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BFH, 09.10.1975 - IV R 132/72 |
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Verfahrensgang
- BFH, 09.10.1975 - IV R 132/72
- BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 410/75
Wird zitiert von ...
- BFH, 27.11.1978 - GrS 8/77
Beschluß des Großen Senats zur Frage, wann und inwieweit Aufwendungen für die …
Darüber hinaus verbiete sich nach Auffassung des IV. Senats die Aufteilung einer Gesamtreise in einen privat und einen beruflich veranlaßten Teil (Urteile vom 9. Oktober 1975 IV R 132/72, nicht veröffentlicht; vom 5. Dezember 1968 IV R 46/67, BFHE 94, 484, BStBl II 1969, 235; vom 15. Juli 1976 IV R 123/73, nicht veröffentlicht; vom 28. Oktober 1976 IV R 65/75, nicht veröffentlicht).Ist die Gesamtreise (vgl. C II. und III.) als nicht betrieblich (beruflich) veranlaßt zu würdigen, so können nach der bisherigen Rechtsprechung dennoch einzelne abgrenzbare, ausschließlich und eindeutig betrieblich (beruflich) veranlaßte Aufwendungen als Betriebsausgaben abgezogen werden (vgl. BFH-Urteile IV R 72/70; I R 212/72; IV R 132/72).
Im Falle IV R 132/72 sah der BFH Kosten für die Teilnahme des Steuerpflichtigen an einem Kongreß, auf dem er einen Vortrag hielt, als Betriebausgaben an, die von den Aufwendungen der insgesamt als privat zu beurteilenden Reise abgegrenzt werden könnten.